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§ 2

Fassungen
01.05.2016 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 2/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.201613.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 2/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 224.02.201630.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 2/2016
§ 216.02.201123.02.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. I Nr. 2/2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
    1. Litera a
      Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
    2. Litera b
      Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
    3. Litera c
      Schnittblumen,
    4. Litera d
      Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
    5. Litera e
      Blätter, Blattwerk,
    6. Litera f
      pflanzliche Gewebekulturen,
    7. Litera g
      bestäubungsfähiger Pollen,
    8. Litera h
      Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
  2. Ziffer 2
    Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
  3. Ziffer 3
    Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
  4. Ziffer 4
    Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
  5. Ziffer 5
    Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
  6. Ziffer 6
    zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
    1. Litera a
      bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
    2. Litera b
      bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
  7. Ziffer 7
    Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
  8. Ziffer 8
    Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
  9. Ziffer 9
    Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
  10. Ziffer 10
    Kommission: die Europäische Kommission;
  11. Ziffer 11
    Eingangsort: der Ort, an dem
    1. Litera a
      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder
    2. Litera b
      gelistete invasive gebietsfremde Arten
    erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
  12. Ziffer 12
    amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
  13. Ziffer 13
    Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
  14. Ziffer 14
    Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Ziffer 15, oder der Betriebssitz des Einführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, sein;
  15. Ziffer 15
    amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
  16. Ziffer 16
    Bestimmungsstelle: die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
  17. Ziffer 17
    Zollverfahren: die Verfahren, in die Waren gem. Artikel 5, Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90, übergeführt werden können;
  18. Ziffer 18
    Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 226, des Zollkodex;
  19. Ziffer 19
    Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 4, des Zollkodex;
  20. Ziffer 20
    Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
  21. Ziffer 21
    Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
  22. Ziffer 22
    Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt;
  23. Ziffer 23
    gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;
  24. Ziffer 24
    sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016

Schlagworte

Einbringen, Seetransport

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40179665