Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.05.2016 bis 13.12.2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.05.201613.12.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 2724.02.201630.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 2/2016
§ 2716.02.201123.02.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflichten der Einführer

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Artikel 5, Ziffer 15, des Zollkodex) von Sendungen, die aus in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der für die Zerstörung, die Aufgabe und die Wiederausfuhr (Artikel 197,, Artikel 199 und Artikel 270, des Zollkodex) sowie der in Artikel 5, Ziffer 16, Litera a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:
    1. Ziffer eins
      einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
    2. Ziffer 2
      einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
    3. Ziffer 3
      die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
    4. Ziffer 4
      die Registernummer des Einführers gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Artikel 13 c, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2000/29/EG.
  2. Absatz 2,Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Absatz 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40179669