Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
16.02.2011 bis 23.02.2016 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2824.02.201613.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 2/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 2816.02.201123.02.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016danach: BGBl. I Nr. 2/2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Kontrolle

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 23, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 23, obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Union eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, entspricht.
  2. Absatz 2,Die amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ist außer den Fällen des Paragraph 29, grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in Paragraph 23, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126862