Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Amtliche Maßnahmen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Union;
Verbringung an einen Ort außerhalb der Union unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Union;
Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;
Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 vorliegen;Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, vorliegen;
geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang römisch eins noch in Anhang römisch zwei angeführt sind.
(2)Absatz 2,Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.
(3)Absatz 3,Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.Nach der Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind unddie Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126864