Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
16.02.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3116.02.201113.12.2019 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Einfuhrverbot

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Im Falle von Maßnahmen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.
  2. Absatz 2,Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG“, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Union oder der Entfernung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Absatz 3, durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllt sind.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126865