Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Freigabe
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 23 und 38 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß § 2 Z 24 eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich ist, durch VerordnungDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, erforderlich ist, durch Verordnung
die allgemeinen Anforderungen an das Eingangsdokument,
die Angaben, die das Eingangsdokument zu enthalten hat, oder
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Eingangsdokumente
festzulegen.
(5)Absatz 5,Erst nach erfolgter Freigabe
der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Abs. 1, oderder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Absatz eins,, oder
gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Abs. 3gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Absatz 3
dürfen diese in eines der in Art. 4 Z 16 lit. d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.dürfen diese in eines der in Artikel 4, Ziffer 16, Litera d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40179673