Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
16.02.2011 bis 13.12.2019 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3916.02.201113.12.2019 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Meldungen an die Kommission

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG erlassen wurden;
    2. Ziffer 2
      zuständige amtliche Stellen (Paragraph 3, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (Paragraph 4, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 3;
    5. Ziffer 5
      Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;
    6. Ziffer 6
      Mitteilung von Ausnahmen (Paragraph 42,), soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist;
    7. Ziffer 7
      Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Union gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2000/29/EG;
    8. Ziffer 8
      Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2000/29/EG.
    Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT- Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen.
  2. Absatz 2,Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Absatz eins, von Bedeutung sind, zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.

Schlagworte

Ursprungsland

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126873