Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.02.2011 bis 20.06.2013 — BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.06.201313.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 104/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 316.02.201120.06.2013 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.02.2011BGBl. I Nr. 10/2011

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013danach: BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Absatz 3 und 4 : Grundsatzbestimmung

Text

Amtliche Stellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
    2. Ziffer 2
      auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
    3. Ziffer 3
      juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die amtliche Stelle gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
      1. Litera a
        sie unparteiisch ist,
      2. Litera b
        sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
      3. Litera c
        kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 13 bis 15, 18 bis 21 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
    erforderlich ist.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
    1. Ziffer eins
      sie unparteiisch ist,
    2. Ziffer 2
      sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126837