Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Schutzgebiet
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Union gelegenes Gebiet, in dem
ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Union angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Union weder endemisch noch angesiedelt sind,
und das aufgrund geeigneter Untersuchungen (Abs. 3) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Z 2 fakultativ.und das aufgrund geeigneter Untersuchungen (Absatz 3,) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Ziffer 2, fakultativ.
(2)Absatz 2,Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
(3)Absatz 3,In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.In einem Schutzgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
die Gebiete der Europäischen Union, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und
die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Absatz 3
festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126838