Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Schadorganismen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.Das Verbringen der in Anhang römisch eins Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.Das Verbringen der in Anhang römisch eins Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126841