Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Befallene Pflanzen und Pflanzenzeugnisse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang römisch zwei Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang römisch zwei Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40126842