Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Zuständige Behörde

Artikel 10

  1. Absatz eins,Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
  2. Absatz 2,Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20007157

Dokumentnummer

NOR40126961