Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 17.02.2008 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute17.02.2008 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

17.02.2008BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Definitionen

Artikel 27

  1. Absatz eins,Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages ist gegeben, wenn für die Verfolgung und Bestrafung der strafbaren Handlung
    1. Litera a
      in der Republik Österreich ein auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes Gericht;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein Strafgericht
    zuständig ist.
  2. Absatz 2,Unter „Sprache des ersuchten Staates“ im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische oder mazedonische Sprache zu verstehen.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:
    1. Litera a
      in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Im RIS seit

22.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20007157

Dokumentnummer

NOR40126978