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Art. 2

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 115/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 2

Die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 1 zu versagen, wenn

  1. Litera a
    der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, infolge eines Mangels im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, oder
  2. Litera b
    die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß vertreten war, oder
  3. Litera c
    das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehenen Befugnisse überschritten hat; eine solche Überschreitung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung des Teiles des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich dessen die Befugnisse nicht überschritten wurden, sofern dieser Teil des Schiedsspruches ausgeschieden werden kann, oder
  4. Litera d
    die Partei durch den Schiedsspruch zu einer Handlung verpflichtet wird, die nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem er geltend gemacht wird, unzulässig ist, oder
  5. Litera e
    der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder eine Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Vertragschließenden Staates verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.

Schlagworte

Ausfuhr, Einfuhr

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

20007158

Dokumentnummer

NOR40126984