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Art. 10

Fassungen
ab 18.11.2004 — BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.11.2004 BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.11.2004BGBl. III Nr. 18/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,
    Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des ESA-Übereinkommens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,
    Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007159

Dokumentnummer

NOR40127016