Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien
schützen und sichern entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen
als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen, die von der ESA herausgegeben oder der ESA von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;
als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen jedes Mitgliedstaats, die einem anderen Mitgliedstaat zur Unterstützung eines ESAProgramms, -Vorhabens oder -Vertrags zur Verfügung gestellt werden;
behalten den Geheimhaltungsgrad der unter Nummer 1 definierten Informationen bei und sichern sie entsprechend;
verwenden die unter Nummer 1 definierten geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur für die Zwecke, die im ESA-Übereinkommen und in den zu dem Übereinkommen ergangenen Beschlüssen und Entschließungen niedergelegt sind;
geben die unter Nummer 1 definierten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers an nicht der ESA angehörende Staaten, an Organe in deren Hoheitsbereich oder an eine andere internationale Organisation weiter.
Schlagworte
ESAVorhaben, ESAVertrag
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40127008