Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 18.11.2004 — BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.11.2004 BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.11.2004BGBl. III Nr. 18/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien

  1. Ziffer eins
    schützen und sichern entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen
    1. Litera a
      als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen, die von der ESA herausgegeben oder der ESA von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;
    2. Litera b
      als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen jedes Mitgliedstaats, die einem anderen Mitgliedstaat zur Unterstützung eines ESAProgramms, -Vorhabens oder -Vertrags zur Verfügung gestellt werden;
  2. Ziffer 2
    behalten den Geheimhaltungsgrad der unter Nummer 1 definierten Informationen bei und sichern sie entsprechend;
  3. Ziffer 3
    verwenden die unter Nummer 1 definierten geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur für die Zwecke, die im ESA-Übereinkommen und in den zu dem Übereinkommen ergangenen Beschlüssen und Entschließungen niedergelegt sind;
  4. Ziffer 4
    geben die unter Nummer 1 definierten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers an nicht der ESA angehörende Staaten, an Organe in deren Hoheitsbereich oder an eine andere internationale Organisation weiter.

Schlagworte

ESAVorhaben, ESAVertrag

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007159

Dokumentnummer

NOR40127008