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Art. 4

Fassungen
ab 18.11.2004 — BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.11.2004 BGBl. III Nr. 18/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.11.2004BGBl. III Nr. 18/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle ihre Staatsangehörigen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen benötigen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, oder die aufgrund ihrer Aufgaben oder Zuständigkeiten Zugang dazu haben können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen der Zugang zu solchen Informationen und Materialien gewährt wird.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, nur solchen Personen gestattet wird, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Aufträge Kenntnis haben müssen.
  3. Absatz 3,
    Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestattet werden kann.
  4. Absatz 4,
    Auf Ersuchen arbeitet jeder der Vertragsstaaten mit den anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsverfahren zusammen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20007159

Dokumentnummer

NOR40127010