Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
Beide Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden deren Zusammenarbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127200