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Art. 17

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 17/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,
    Das vorliegende Abkommen tritt arn ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte erforderliche schriftliche Notifikation eintrifft, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen fUr das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfilllt sind.
  2. Absatz 2,
    Das vorliegende Abkommen wird filr die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007173

Dokumentnummer

NOR40127207