Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen (Rom 1963), und der "TourismusCharta und Touristencode" (Sofia 1985), werden beide Vertragsparteien den Tourismus fordern;
wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und einer hohen Qualität touristischer Dienstleistungen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127196