Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:
Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;
Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;
Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;
Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;
Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;
Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;
Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;
technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127198