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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 17/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:

  • Strichaufzählung
    Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
  • Strichaufzählung
    Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;
  • Strichaufzählung
    Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;
  • Strichaufzählung
    Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;
  • Strichaufzählung
    Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;
  • Strichaufzählung
    Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;
  •               Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;
  • Strichaufzählung
    technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007173

Dokumentnummer

NOR40127198