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Art. 5

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch fünf

Versammlung der Vertragsparteien

1.              Die Versammlung dient als Forum für die Vertragsparteien, um über die allgemeine Politik der Akademie und über weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, zu beraten.

2.              Die Versammlung setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei bestellt einen Vertreter/ eine Vertreterin, der/die als Mitglied der Versammlung handelt. Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.

3.              Insbesondere wird die Versammlung:

  1. Absatz a,
    Empfehlungen in Bezug auf die Politik und Geschäftsführung der Akademie zur Erörterung im Rat abgeben;
  2. Absatz b,
    das vom Rat vorgeschlagene Arbeitsprogramm und das Budget für die Akademie annehmen;
  3. Absatz c,
    sich gemäß Artikel römisch elf an Fund-Raising Aktivitäten für die Akademie beteiligen;
  4. Absatz d,
    gemäß Artikel römisch sechs die Mitglieder des Rates wählen;
  5. Absatz e,
    über die Abberufung von Mitgliedern des Rates mit Zweidrittel-Mehrheit entscheiden;
  6. Absatz f,
    den Fortschritt der Tätigkeiten der Akademie überprüfen, unter anderem auf Basis der Berichterstattung des Rates;
  7. Absatz g,
    völkerrechtliche Verträge genehmigen;
  8. Absatz h,
    die Errichtung von Einrichtungen an anderen Standorten genehmigen.

4.              Die Versammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes in diesem Übereinkommen vereinbart wurde. Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ihr Präsidium, einschließlich ihres Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Rates und der Dekan können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127335