Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung von Verbindungsbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesem Abkommen:
bezeichnet der Begriff „Österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten zuständig sind;
bezeichnet der Begriff „Organisationen“ die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Finanz-Corporation und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur;
bezeichnet der Begriff „Büro” das Verbindungsbüro oder die Büros der Organisationen in der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff „Niedergelassener Vertreter” den Leiter des Büros für jede der Organisationen;
bezeichnet der Begriff „Personal des Büros” alle Mitarbeiter des Büros mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff „Angestellte des Büros” alles Personal des Büros einschließlich jener Personen, welche im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehen und welche zur Arbeitsleistung im Büro abgestellt wurden;
bezeichnet der Begriff „Offizielle Handlungen” alle Handlungen, welche zur Erfüllung des in den Gründungsinstrumenten der Organisationen beschriebenen Zwecks der Organisationen notwendig sind;
bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher” Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, welche mit den Organisationen zusammenarbeiten, als auch andere vom Büro eingeladene Teilnehmer an Sitzungen der Organisationen.
Schlagworte
Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127367