Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 10

BEFREIUNG VON STEUERN UND ZOLLABGABEN

(1)              Die Organisationen und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2)              Indirekte Steuern, die in den Preisen der seit 1. August 2007 an die Organisationen gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden den Organisationen insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3)              Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisationen beteiligt sind, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4)              Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile, welche die Organisationen ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt den Organisationen für jedes von ihnen gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5)              Güter, die gemäß Absatz (4) eingeführt wurden, können von den Organisationen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6)              Die Organisationen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Schlagworte

Leasingkosten, Beurkundungsgebühr, Einfuhr

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127376