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Art. 12

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 12

SOZIALVERSICHERUNG

(1)              Die Organisationen und die Angestellten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2)              Die Mitarbeiter des Büros haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3)              Die Mitarbeiter des Büros können das Recht nach Absatz (2) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4)              Die vom Mitarbeiter des Büros gemäß Absatz (3) abzugebenden Erklärungen werden vom Büro für den Mitarbeiter des Büros der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse über Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

(5)              Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) beginnt in dem gewählten Teilbereich mit dem Beginn der Beschäftigung im Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(6)              Der Versicherungsschutz nach Absatz (2) endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Büro.

(7)              Die Mitarbeiter des Büros haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz (2) die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Schlagworte

Krankenversicherung

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127378