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Art. 20

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 20

STREITBEILEGUNG

(1)              Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, einschließlich hinsichtlich dessen Bestand, Gültigkeit oder Beendigung, werden, soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofes betreffend Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gültigen Fassung, und den zusätzlichen Bestimmungen des Artikels 20 dieses Abkommens, gelöst.

(2)              Die Anzahl der Schiedsrichter wird mit drei festgelegt: einer wird von den Organisationen ausgewählt, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, und ein weiterer, welcher auch als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, wird durch die beiden erstgenannten Schiedsrichter ernannt. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

(3)              Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127386