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Art. 2

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 29/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 29/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2011, Undefined

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 29/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

  1. Absatz eins,
    Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
  2. Absatz 2,
    Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
  3. Absatz 3,
    Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbstständig zu verweigern.

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007185

Dokumentnummer

NOR40127393