Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 29/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 29/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2011, Undefined

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 29/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

  1. Absatz eins,
    Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
  2. Absatz 2,
    Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,
    Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007185

Dokumentnummer

NOR40127395