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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 29/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 29/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2011, Undefined

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 29/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, der nach der Unterzeichnung der Vereinbarung folgt. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung 1 , unterzeichnet am 12. März 2009 in Wilna, außer Kraft.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  4. Absatz 4,
    Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen in Wien am 7. Februar 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2009,.

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007185

Dokumentnummer

NOR40127397