Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Schlacht- und Zerlegebetriebe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedes Los im Sinne des Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.Jedes Los im Sinne des Artikel 2, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Unterabs. 1 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Schlagworte
Schlachtbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127435