Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Die Europäische Kommission hat in ihrem Beschluss vom 3. März 2010 zur Ausnahme von bestimmten Postdiensten in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2010/142/EG, ABl. Nr. L 56 vom 6. März 2010, S. 8 - 11, ausgesprochen:Die Europäische Kommission hat in ihrem Beschluss vom 3. März 2010 zur Ausnahme von bestimmten Postdiensten in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2010/142/EG, Amtsblatt Nummer L 56 vom 6. März 2010, Seite 8 - 11, ausgesprochen:
„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international,
Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international,
nationale Expresspaketdienste,
Artikel 2: Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40127461