Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.03.2011 bis 30.03.2012 — BGBl. II Nr. 87/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110.03.201130.03.2012 BGBl. II Nr. 87/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2011 erfüllen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.03.2011BGBl. II Nr. 87/2011

Außerkrafttretensdatum

30.03.2012

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2012,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die im Kalenderjahr 2011 die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 jedenfalls erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendstel.
  2. Absatz 2,In der Anlage werden Goldmünzen nach dem Wert und der auf ihnen angegebenen Währung bezeichnet. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung, sofern bekannt, in Klammern.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2012

Gesetzesnummer

20007198

Dokumentnummer

NOR40127587