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Art. 20

Fassungen
ab 03.02.2011 — BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute03.02.2011 BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

03.02.2011BGBl. III Nr. 30/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

LEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwei Jahre ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung in diesem Staat zu lehren oder zu forschen und die unmittelbar vor diesem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ansässig war, ist von der Besteuerung im erstgenannten Staat in Bezug auf ihre Vergütungen für Lehrtätigkeit oder Forschung ausgenommen, sofern die Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse sondern zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127609