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Art. 23

Fassungen
ab 03.02.2011 — BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute03.02.2011 BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

03.02.2011BGBl. III Nr. 30/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Bulgarien plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2

Text

ABSCHNITT römisch fünf
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

BEFREIUNGSMETHODE

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 und Artikel 13 Absatz 4 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. Absatz 3,Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127612