Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 40/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
61/04 Jugendfürsorge
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 40/2012materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2012,
Text
Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40127621