Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.03.2011 bis 30.06.2015 — BGBl. III Nr. 35/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.03.201130.06.2015 BGBl. III Nr. 35/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von UN 1057 Feuerzeuge und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.03.2011BGBl. III Nr. 35/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Abweichend von den Bestimmungen des RID sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen des RID freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 des RID und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 des RID eingehalten und folgende Bestimmungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1057” versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit der selben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.
  2. Ziffer 2
    Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens 10 kg.
  3. Ziffer 3
    Die Menge der im Wagen beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).
  4. Ziffer 4
    Eine Kopie dieser Vereinbarung wird mitgeführt.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20007203

Dokumentnummer

NOR40127650