Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahltage und die daraus ergebenden Fristen für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 64/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2013,).
Text
Vertreterinnen und Vertreter in der Bundesvertretung der Studierenden
§ 2.Paragraph 2,
Die Zahl der von den Universitätsvertretungen, Pädagogischen Hochschulvertretungen und Fachhochschul-Studienvertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden wird wie in der Anlage ersichtlich, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40127653