Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (§ 42 Abs. 2 TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (§ 42 Abs. 4 TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Abs. 2.Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (Paragraph 42, Absatz 2, TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (Paragraph 42, Absatz 4, TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2,Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß § 42 Abs. 4a TSchG beigezogen werden.Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß Paragraph 42, Absatz 4 a, TSchG beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die jeweiligen Stellvertreter/-innen dürfen nur bei Abwesenheit des/der zu Vertretenden an den Sitzungen des Rates teilnehmen.
(4)Absatz 4,Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG ist.Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG ist.
Schlagworte
Antragsrecht, Stellvertreterin, Expertin
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127657