Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) einen Tagesordnungspunkt für die nächste Ratssitzung einzubringen. Dieser Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Der Antrag kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß § 42 Abs. 7 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß Paragraph 42, Absatz 7, TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127659