Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.03.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. III Nr. 38/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.03.201131.12.2012 BGBl. III Nr. 38/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN – Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.03.2011BGBl. III Nr. 38/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalten 6 bis 20, dürfen
    1. Litera a
      Heizöl schwer (Heizöl S), welches unter
      – UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe römisch drei, Gefahren 9+N1 oder 9+N2
      oder
      – UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe römisch drei, Gefahren 9+N1 oder 9+N2 einzustufen ist, und
    2. Litera b
      Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe römisch drei, Gefahren 9+N2, einzustufen ist,
    ohne Anwendung der Vorschriften des ADN, mit Ausnahme der Vorschriften des Abschnitts 5.4.1, befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
    “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (ADN/M 002).”
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

21.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020

Gesetzesnummer

20007207

Dokumentnummer

NOR40127697