Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die Gründer und die Gesellschaft bei der Verwirklichung des Projekts, dazu gehört auch die Erleichterung der für den Betrieb und für die Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen notwendigen Verfahren.
Zum Zwecke der Verwirklichung des Projekts werden die Vertragsparteien im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Vorschriften anwenden, die die günstigsten Bedingungen auf nicht diskriminierender Basis sicherstellen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Begünstigungen, die in einem Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen sind, mit Ausnahme des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127705