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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 39/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 39/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 39/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 7

Zur Stärkung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projekts wird die österreichische Partei der Gesellschaft im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung die günstigsten zoll- und steuerrechtlichen Bedingungen einräumen, wobei u.a. zu erwägen ist:

Freistellung von der Umsatzsteuer auf die Einfuhr des für die Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der Erdgas-Pipeline erforderlichen Arbeitsgerätes und der Ersatzteile, vorausgesetzt, dass diese wieder ausgeführt werden; größtmögliche Beschleunigung der Verfahren zur Rückerstattung von Umsatzsteuer, die auf die für den Bau und den Betrieb der Erdgas-Pipeline notwendigen Materialien, Dienstleistungen und Arbeiten entrichtet wurde.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127710