Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 2.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 2 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 15 pro Personalausweis festgesetzt. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, Ziffer 2, zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 15 pro Personalausweis festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40127756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 und Z 2 ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2025
Dokumentnummer
NOR40127757