Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unzulässige Nebenbeschäftigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127761