Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unzulässige Nebenbeschäftigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie Die Paragraphen eins bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 oder nach Paragraph 29 b, VBG gewährt wurde, sofern sie
vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127763