Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weinbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Schutz der Schaumweinflasche
§ 12.Paragraph 12,
Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die gemäß Artikel 57, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:
Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014,, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, der Obstweinverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265236