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§ 14 WeinBVO

Fassungen
ab 02.04.2011 — BGBl. II Nr. 111/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute02.04.2011 BGBl. II Nr. 111/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weinbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

02.04.2011BGBl. II Nr. 111/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WeinBVO

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verpflichtende Angaben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Verpflichtende Angaben sind
    1. Ziffer eins
      zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
    2. Ziffer 2
      in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127850