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§ 3 WeinBVO

Fassungen
ab 17.09.2024 — BGBl. II Nr. 250/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute17.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 250/2024
§ 302.04.201116.09.2024 BGBl. II Nr. 111/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weinbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.2024BGBl. II Nr. 250/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WeinBVO

Index

80/03 Weinrecht

Text

Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.
  2. Absatz 2,Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
    1. Ziffer eins
      als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
    4. Ziffer 4
      nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.
  4. Absatz 4,Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
    2. Ziffer 2
      das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
    3. Ziffer 3
      das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
    4. Ziffer 4
      der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
  5. Absatz 5,Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
  6. Absatz 6,Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 262 verwendet werden.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40265234