Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.04.2011 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 116/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.04.201131.12.2011 BGBl. II Nr. 116/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. BIFIE-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2011BGBl. II Nr. 116/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und der zugehörigen Kontexterhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf. Zur Identifikation der zusammengehörenden Testbögen sind auf diesen Codes anzubringen, von denen lediglich die Schülerinnen und Schüler, die die Bögen ausgefüllt haben, Kenntnis haben dürfen. Es ist sicherzustellen, dass die zur Aufsichtsführung herangezogenen Lehrkräfte die zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler nicht unterrichten.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen der Erhebungen gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind zu statistischen Zwecken für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung zu verwenden. Der indirekte Personenbezug ist spätestens 31. Dezember 2013 zu löschen.

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Gesetzesnummer

20007219

Dokumentnummer

NOR40127885