Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. BIFIE-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 und der zugehörigen Kontexterhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut.Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und der zugehörigen Kontexterhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf. Zur Identifikation der zusammengehörenden Testbögen sind auf diesen Codes anzubringen, von denen lediglich die Schülerinnen und Schüler, die die Bögen ausgefüllt haben, Kenntnis haben dürfen. Es ist sicherzustellen, dass die zur Aufsichtsführung herangezogenen Lehrkräfte die zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler nicht unterrichten.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen der Erhebungen gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind zu statistischen Zwecken für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung zu verwenden. Der indirekte Personenbezug ist spätestens 31. Dezember 2013 zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011
Dokumentnummer
NOR40127885